Was das Gesetz eigentlich ist
Der European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) ist EU-Recht und verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sind. Deutschland hat ihn als Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt, in Kraft seit dem 28. Juni 2025, mit den Details in der zugehörigen Verordnung (BFSGV).
Davon zu unterscheiden ist die ältere BITV 2.0, die für öffentliche Stellen gilt. Sind Sie eine Behörde, gilt weiterhin die BITV 2.0 — die technische Messlatte ist nahezu identisch.
Wer betroffen ist
Das BFSG erfasst digitale Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, unter anderem:
- Online-Shops und jede E-Commerce-Dienstleistung für Endkunden
- Bankdienstleistungen, Zahlungsdienste und verbrauchernahe Finanzdienste
- E-Books und E-Book-Software
- Personenverkehr: Ticketing, Check-in, Echtzeit-Reiseinformationen
- Telekommunikationsdienste und interpersonelle Kommunikation
- Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
- Hardware: Selbstbedienungsterminals, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, E-Reader, Smartphones
Ausnahme: Kleinstunternehmen — weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme — sind bei Dienstleistungen ausgenommen (nicht bei Produkten). Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter. Die Ausnahme ist enger, als viele annehmen: Wenn Sie an Verbraucher verkaufen, prüfen Sie sie sorgfältig.
Was „barrierefrei“ technisch bedeutet
Für Webinhalte verweist EN 301 549 V3.2.1 auf WCAG 2.1 Stufen A und AA. WCAG 2.2 ergänzt weitere Kriterien und ist ein sinnvolles Entwicklungsziel, aber nicht mit dieser Normversion gleichzusetzen. Prüfen Sie die Anforderungen und anwendbaren Normen für Ihren Dienst. Siehe die Erläuterung der Europäischen Kommission. Als praktischer Einstieg:
- Alles per Tastatur bedienbar, mit sichtbarem Fokus
- Sinnvolle Textalternativen, korrekte Überschriften, korrekte Namen und Rollen
- Kontrast von mindestens 4,5:1 für Fließtext
- Inhalte les- und bedienbar bei 400 % Zoom und 320 px Breite
- Fehler erkannt, beschrieben und an assistive Technik gemeldet
- Keine unkontrollierbaren Zeitlimits oder Bewegungen
Was Sie veröffentlichen müssen
Neben der Website selbst schulden Sie Ihren Nutzern Dokumentation:
- Eine Barrierefreiheitserklärung, die beschreibt, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt
- Informationen in barrierefreiem Format, ohne Login auffindbar
- Einen Feedback-Kanal, über den Barrieren gemeldet werden können — mit einem Prozess dahinter
Reviseberg entwirft die Erklärung aus Ihren tatsächlichen Befunden und den manuellen Ergebnissen, die Sie dokumentieren, versioniert sie, veröffentlicht sie unter einer öffentlichen Adresse — und zeigt daneben, was eine heute geschriebene Erklärung noch behaupten könnte.
Was passiert, wenn Sie es ignorieren
Die Marktüberwachung (in Deutschland die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, MLBF) wird auf Beschwerden von Verbrauchern und Verbänden hin tätig. Die Eskalation läuft typischerweise: Auskunftsverlangen → Anordnung zur Mängelbeseitigung → Bußgeld → Untersagung der Dienstleistung. Bußgelder können bis zu 100.000 € betragen; die praktischen Risiken kommen früher: Abmahnungen, Verbandsklagen, Ausschluss aus Vergabeverfahren und der Reputationsschaden einer öffentlichen Beschwerde.
Ein realistischer 90-Tage-Plan
- Woche 1 — Messen. Voll-Crawl plus der Tastatur-Agent auf Ihrer wichtigsten Strecke. Sie brauchen eine belastbare Ausgangslage, kein Bauchgefühl.
- Woche 2–3 — Sortieren. Befunde nach Template gruppieren. Eine Komponente zu reparieren repariert hunderte Seiten.
- Woche 4–8 — Blocker beheben. Fokusfallen, unbeschriftete Formularfelder, fehlender Fokus, Sackgassen im Checkout. Das sind die Barrieren, an denen Käufe scheitern.
- Woche 9–10 — Dokumente. Rechnungen, AGB, Datenblätter: PDFs taggen oder auf HTML umstellen.
- Woche 11–12 — Veröffentlichen und verankern. Barrierefreiheitserklärung, Feedback-Kanal und ein Gate im Release-Prozess, damit es nicht zurückfällt.
Häufig gefragt
Macht mich ein Overlay-Widget konform? Nein. Ein Widget ändert den zugrunde liegenden Code nicht, und die Widgets, die als Weg zur Konformität verkauft werden, kritisieren Fachleute und Behindertenverbände ausdrücklich. Mehrere Beschwerden in den USA und der EU betreffen Seiten, auf denen eines installiert war, und 2025 hat die US-Handelsbehörde FTC accessiBe untersagt, ohne Belege zu behaupten, sein Widget mache jede Website WCAG-konform. Eine Toolbar, mit der Besucher ihre eigene Darstellung einstellen, kann nützlich sein; eine, die behauptet, eine Website zu reparieren oder zu zertifizieren, ist das Problem. Reviseberg bietet eine solche Toolbar als Option an und sagt deutlich, dass sie nichts daran ändert, ob Ihre Website die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Reicht ein einmaliges Audit? Als Ausgangslage ja. Mit dem nächsten Release stimmt es nicht mehr — deshalb gibt es kontinuierliche Tests.
Wir sind B2B — sind wir sicher? Beim BFSG überwiegend. Aber in Vergabeverfahren wird Barrierefreiheit zunehmend verlangt, und öffentliche Auftraggeber müssen danach fragen.